Behandlung von PatientInnen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Ist die Behandlung von PrivatpatientInnen möglich?

Grundsätzlich ist die Behandlung von PrivatpatientInnen möglich. Wichtig ist, vor der Behandlung abzuklären, ob die Versicherung die Kosten übernimmt, obwohl ihr euch in der Ausbildung befindet.

Die Behandlungsstunden mit privat versicherten PatientInnen zählen nicht zu den 600 PA-Stunden, können aber als „bezahlte Freie Spitze“ dort angerechnet werden. PrivatpatientInnen sind außerdem als Schrankfall oder Prüfungsfall nicht zugelassen.

Für PrivatpatientInnen und SelbstzahlerInnen verwendest du einen eigenen Behandlungsvertrag. Im Folgenden findest du den Privatvertrag. Im übernächsten Punkt findest du den Selbstzahlervertrag.

Wie rechne ich PrivatpatientInnen ab und was ist bzgl. Eintragung in Smarty, Antragsgeschehen etc. zu beachten?

Die Abrechnung von PrivatpatientInnen findet über GOÄ-Ziffern (Gebührenordnung für Ärzte) statt. Weitere Informationen zu den Abrechnungsziffern, zum Antragsgeschehen und zur Eintragung von PrivatpatientInnen in Smarty kannst Du in den folgenden Anleitungen nachlesen.

Ist die Behandlung von SelbstzahlerInnen und freiwillig gesetzlich versicherten PatientInnen möglich?

Grundsätzlich ist die Behandlung von freiwillig gesetzlich Versicherten möglich und an kein Alter gebunden, kann also auch im KJP-Bereich auftreten.

Weitere Informationen zur Behandlung von freiwillig gesetzlich versicherten PatientInnen (PP/KJP) und SelbszahlerInnen erhältst Du auf Nachfrage aus dem Ambulanz-Sekretariat.

Auch für SelbstzahlerInnen gibt es einen eigenen Behandlungsvertrag:

Wann und wie erhalte ich den anteiligen Betrag der Privat- oder Selbstzahler-Rechnung?

Die PatientInnen erhalten in regelmäßigen Abständen eine zu begleichende Rechnung. Der Rechnungseingang wird regelmäßig geprüft, sobald die Rechnung durch die PatientInnen beglichen wurde, wird der entsprechende Anteil an den behandelnden Therapeuten/behandelnde TherapeutIin ausbezahlt. Hierbei kann es unter Umständen zu Verzögerungen kommen, sofern beispielsweise ein Mahnverfahren eingeleitet werden muss.  

Ist die Behandlung von BundeswehrpatientInnen möglich?

Grundsätzlich ist die Behandlung von BundeswehrpatientInnen möglich.

  • Der/die PatientIn muss zum Truppenarzt gehen und sich eine Überweisung für Kostenübernahmeerklärung ausstellen lassen
    Danach damit zu uns kommen: Sprechstunde und Probatorische Sitzungen können gestartet werden
  • Sollte Verhaltenstherapie in Frage kommen, muss der/die PatientIn wieder zum Truppenarzt und erneut eine Kostenübernahmeerklärung ausstellen lassen
  • Danach kann die Therapie gestartet werden

Welchen Behandlungsvertrag muss ich bei BundeswehrpatientInnen ausgeben?

BundeswehrpatientInnen haben eigene Behandlungsverträge (in diesem Fall der Vertrag von PrivatpatientInnen).

Was muss ich beim Anlegen in Smarty von BundeswehrpatientInnen beachten?

Wie gehe ich mit Beihilfe-PatientInnen um?

Die Behandlung von Beihilfe-PatientInnen werden im Rahmen der PA wie PrivatpatientInnen behandelt. Sie zählen nicht in die PA-Stunden und müssen in Smarty manuell angelegt werden.

Beihilfe-PatientInnen (Angestellte in Ämtern, Lehrer, öffentlicher Dienst…) sind in der Regel verbeamtet und haben daher besondere Versicherungsmodalitäten. Häufig ist die Versicherung gestückelt. Ein Teil wird über die „Beihilfe“ (Krankenfürsorge nach Beamtenrecht) und ein weiterer Teil über eine zusätzliche private oder gesetzliche Krankenversicherung geregelt.

Hier ist wichtig, zunächst zu klären, ob sowohl die Beihilfe als auch die private Krankenversicherung eine Kostenübernahme durch eine/n PsychotherapeutIn in Ausbildung gestatten.

Falls ja, musst Du Folgendes beachten:

Eine Kostenübernahme durch die Beihilfe unterliegt IMMER einem Gutachterverfahren. Die Unterlagen, die Du für den Antrag einreichen musst, bekommt der/die PatientIn auf Anfrage beim zuständigen Beihilfeservice. Folgende Unterlagen müssen dem zuständigen Beihilfeservice eingereicht werden:

  • Antrag auf Beihilfefähigkeit der Psychotherapie
  • Bericht an den Gutachter nach Formblatt „Bericht an den Gutachter oder die Gutachterin“. Wichtig für dich, der Bericht an den Gutachter unterscheidet sich vom Aufbau von dem gewohnten Gutachterbericht im Rahmen der Beantragung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Halte dich daher an die Vorgaben der Beihilfe.
  • Formblatt „Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten“
  • Konsiliarbericht
  • mit Pseudonymisierungscode versehener Umschlag der Beihilfe mit Bericht an den/die GutachterIn, Formblatt Angaben des/der TherapeutIn und dem Konsiliarbericht

Im Rahmen der Beihilfe werden folgende Kontingente bewilligt:

  • Akutbehandlung: 12 Einheiten (werden mit einer anschließenden Einzeltherapie verrechnet)
  • Probatorik: 5
  • Einzeltherapie VT: 24 Stunden Kurzzeittherapie oder 60 Stunden Langzeittherapie/Ausnahme 20 weitere Sitzungen
  • Gruppentherapie VT: 60 Stunden Langzeittherapie/Ausnahme 20 weitere Sitzungen
  • Einzeltherapie ST: 24 Stunden Kurzzeittherapie oder 36 Stunden Langzeittherapie/Ausnahme 12 weitere Sitzungen
  • Gruppentherapie ST: 60 Stunden Langzeittherapie/Ausnahme 20 weitere Sitzungen

Zusätzlich solltet ihr mit dem/der PatientIn klären, wie und ob eine Abwicklung mit der zusätzlichen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung läuft. Diese kann sich je nach Versicherung individuell unterscheiden. Häufig wird die Therapie von der Versicherung ebenfalls bewilligt, wenn bereits die Beihilfe die Therapie bewilligt hat.

Im Rahmen der Abrechnung erhalten die PatientInnen eine Privatrechnung, die von/vom Patientin/Patienten beglichen wird oder an den Kostenträger weitergeleitet wird. Deinen Anteil erhältst du separat von der Quartalsabrechnung und sobald die Rechnung beglichen wurde.